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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt und kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Der Kläger war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafts-Organisationskomitees (WMOK). Er begehrte vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelte seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall.

In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung i.H.v. 6,7 Mio. Euro an die FIFA, welche der Kläger für das WMOK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine "FIFA-Gala". Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber R. D. dienen sollte, war zwischen den Parteien streitig. Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.

Das LG Frankfurt hatte die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens 25.000 Euro abgewiesen.

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und bekräftigt, dass der Kläger keine Geldentschädigung verlangen kann.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf überprüfbar, ob sie "vertretbar" erschienen. Unvertretbar seien sie nur, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheine.

Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe "FIFA-Gala" einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten. Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden.

Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf. Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist mit der Beschwerde vor dem BGH angegriffen werden.

Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 22.03.2018 - 204 O 328/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2018 v. 12.03.2018

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