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OLG Hamm: Kein Verzicht auf Widerrufsbelehrung auf "wap.eBay.de" wegen Platzmangel möglich
Das OLG Hamm (Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 4 U 51/09) hat entschieden, dass gewerbliche Verkäufer auch auf dem WAP-Portal von eBay die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen beachten müssen.
Der Beklagte verkaufte seine Produkte über das Portal "wap.ebay.de" mit folgendem Hinweis:
"HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details einzusehen, gehen Sie bitte zu eBay.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Angebot abgeben oder einen Artikel kaufen"
Das sahen die Hammer Richter als wettbewerbswidrig an.
Der Anbieter könne beim Verkauf seiner Artikel nicht auf die Widerrufsbelehrung verzichten und dies mit einem angeblichen Platzmangel begründen. Der Hinweis alleine, dass sich der Kunde die vollständigen Bedingungen auf einer anderen Internetseite anschauen könne, reiche nicht aus.
Auch wenn die technischen Gegebenheiten die Erfüllung der Informationspflichten erschwerten, weil auf einer Handyseite beispielsweise weniger Platz für die Darstellung bestimmter Informationen sei, so gelte das Fernabsatzrecht doch in voller Gänze.
Das Weglassen der Widerrufsbelehrung sei daher wettbewerbswidrig.
http://www.dr-bahr.com/news/kein-verzicht-auf-widerrufsbelehrung-auf-wapebayde-wegen-platzmangel-moeglich.html
