Auch wenn der verkaufte Gegenstand deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufweist, kann der Verkäufer bei einem Online-Geschäft keinen Wertersatz verlangen (AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 24.10.2012 - Az.: 31 C 30/12).
Der Käufer erwarb beim Verkäufer, einem Online-Shop für Kfz-Zubehör, einen Katalysator. Nach Einbau des Gegenstandes in seinen PKW stellte der Käufer fest, dass dieser nicht passte und schickte die Ware zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Daher erklärte der Verkäufer, der Kaufgegenstand sei nicht mehr brauchbar und berief sich auf Wertersatz in voller Höhe.
Dieser Ansicht schloss sich das AG Berlin-Lichtenberg nicht an, sondern verurteilte das Unternehmen zur Rückzahlung des vollständiges Kaufpreises.
Das Gesetz erlaube ausdrücklich, dass ein Käufer den Gegenstand prüfen und testen dürfe. Wertersatz habe er jedoch nur dann zu leisten, wenn die Verschlechterung der Sache auf Handlungen beruhe, die über die Prüfung der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgehe <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __357.html _blank external-link-new-window>(§ 357 Abs.3 Nr.1 BGB).
Unerheblich sei, dass der Kaufgegenstand im vorliegenden Fall eine Wertminderung erfahren habe.