Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn in der Bewerbung eines Waschmittels im Rahmen eines "Vorher-Nachher"-Vergleichs ein Wäschestück präsentiert wird, das "Nachher"-Bild deutlich aufgehellt ist <link http: www.online-und-recht.de urteile vorher-nachher-vergleich-in-waschmittelwerbung-nicht-wettbewerbswidrig-6-u-205-09-oberlandesgericht-koeln-20100519.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.05.2010 - Az.: 6 U 205/09).
Die Parteien waren Wettbewerber im Waschmittel-Sektor. Das Produkt des Beklagten wurde mittels eines "Vorher-Nachher"-Vergleichs beworben. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, weil die starke Aufhellung des "Nachher"-Wäschestücks den Verbraucher irrig annehmen lasse, dies beruhe auf dem Reinigungsprodukt des Beklagten.
Die Kölner Richter erteilten dieser Ansicht eine klare Absage und wiesen die Klage ab.
Zwar sei das "Nachher"-Kleidungsstück deutlich aufgehellt worden. Dies führe jedoch den Verbraucher nicht in die Irre. Vielmehr wisse der Kunde die Art und Weise der Bewerbung richtig einzuschätzen und gehe nicht davon aus, dass dem Produkt eine über die reine Schmutzentfernung hinausgehende Wirkungsweise zukomme.