Enthält eine Telefon-Abrechnung falsche Tarife, so tritt eine Beweislastumkehr auch dann nicht ein, wenn der Verbraucher dieser Abrechnung nicht widerspricht (AG Bremen, Urt. v. 07.03.2013 - Az.: 2 C 174/12).
Das klägerische Telekommunikations-Unternehmen klagte angefallene Entgelte von seinem Kunden ein. Auf einer der Rechnungen befand sich ein (unzutreffender) Tarif. Dies beanstandete der Kunde (zunächst) nicht.
Die Klägerin berief sich nun darauf, dass hierdurch eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Der verklagte Verbraucher müsse nachweisen, dass über den erwähnten Tarif kein Vertrag abgeschlossen worden sei.
Dies lehnte das AG Bremen ab. Auch wenn ein Verbraucher einer fehlerhaften Abrechnung nicht widerspreche, liege darin keine Genehmigung des Inhalts. Es trete also keine Umkehr der Beweislast ein, sondern das Unternehmen müsse den Vertragsschluss ganz normal belegen.