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LG Berlin: Keine unberechtigte Veröffentlichung auf Erotik-Internetseite bei konkludenter Zustimmung

Duldet jemand die jahrelange Nutzung von Fotos, auf denen er abgebildet ist, auch für Erotik-Webseiten, so liegt keine unberechtigte Veröffentlichung dieser Fotografien vor (LG Berlin, Urt. v. 22.10.2009 - Az.: 27 O 630/09).

Der Beklagte war Fotograf und fertigte Bilder vom Kläger an. Er ließ den Abgelichteten eine umfassende Einwilligungserklärung unterschreiben, wonach der Kläger die Fotos für verschiedenste Zwecke verwenden dürfe.

Die Bilder wurden auch auf erotischen Webseiten publiziert. Dies gefiel dem Beklagten nicht, so dass er Unterlassung forderte.

Zu Unrecht wie die das LG Berlin nun entschied.

Auch wenn in der Einwilligungserklärung der Bereich "Erotik" nicht gesondert aufgeführt sei, sei dem Kläger bewusst gewesen, dass seine Einwilligung sehr umfassend gestaltet gewesen sei. Er hätte somit mit einer solchen Nutzung jedenfalls rechnen können.

Für eine - zumindest konkludent erteilte - Einwilligung spreche auch der Umstand der jahrelangen Duldung der Veröffentlichung, obgleich der Kläger hiervon Kenntnis hatte.

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