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LG Köln: Keine unerhebliche Rechtsverletzung bei Upload eines einzelnen Musikalbums
Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs.2 UrhG greift bereits dann nicht, wenn ein einziges Musikalbum in einer P2P-Musiktauschbörse urheberrechtswidrig zum Download angeboten wird (LG Köln, Urt. v. 21.04.2010 - Az.: 28 O 596/09).
Es ging - wieder einmal - um die Abmahnkosten in einem P2P-Tauschbörsenfall. Der Kläger, Rechteinhaber der Musikstücke, verlangte ca. 1.400,- EUR Abmahnkosten. Der Beklagte hingegen war der Ansicht, aufgrund von § 97a Abs.2 UrhG stünden dem Kläger lediglich 100,- EUR zu.
Die Richter sprachen dem Kläger die Abmahnkosten in voller Höhe zu.
Das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Musikalbums sei bereits eine erhebliche Rechtsverletzung, so dass die Bagatellgrenze des § 97a Abs.2 UrhG überschritten sei. Die Deckelung auf 100,- EUR greife daher nicht.
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