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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Lipotears“ und „Hypotears“

Zwischen den Begriffen "Lipotears" und "Hypotears" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die zwischen den Marken eventuell bestehende Ähnlichkeit ist nicht derartig ausgeprägt, dass der angesprochene Verkehrskreis, auf dessen Sichtweise es ankommt, von einer Verwechslung ausgeht <link http: www.online-und-recht.de urteile lipotears-nicht-verwechslungsfaehig-mit-hypotears-25-w-pat-28-10-bundespatentgericht--20111208.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 08.12.2011 - Az.: 25 W (pat) 28/10).

Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, welcher den Begriff "Lipotears" für pharmazeutische Erzeugnisse eingetragen hatte. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Er war der Ansicht, dass die für den Beklagten eingetragene Marke mit seinem Kennzeichen "Hypotears" verwechslungsfähig sei. Daher begehrte er die Löschung der Marke.

Das Gericht wies den Widerspruch zurück. 

Es führte in seiner Begründung aus, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck der gegenüberstehenden Marken ausschlaggebend sei. Danach sei vor allem die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausschlaggebend.

Vorliegend bestehe hinsichtlich der angemeldeten Waren große Ähnlichkeit. Dennoch seien die Begriffe nicht verwechslungsfähig. Auch wenn der hintere Wortteil "Tears" gleich sei, so liege die sprachliche Betonung doch auf der ersten Silbe. Hier bestünde daher schriftbildlich und klanglich ausreichend Unterscheidungskraft. 

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