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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Keine Wettbewerbshandlung eines Arztes bei negativer Äußerung gegenüber Dritten

Das OLG Karlsruhe <link http: www.online-und-recht.de urteile aeusserung-eines-arztes-gegenueber-dritten-nicht-wettbewerbswidrig-4-u-188-07-oberlandesgericht-karlsruhe-20090709.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2009 - Az.: 4 U 188/07) hat entschieden, dass nicht jede rechtsverletzende Äußerung eines Arztes über einen Kollegen einen Wettbewerbsverstoß begründet.

Kläger und Beklagte waren Ärzte und ehemaligen Praxis-Kollegen. Der Kläger verließ aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs die gemeinsamen Praxisräume. Der beklagte Mediziner wandte sich daraufhin an seinen Internet-Dienstleister und wollte die entsprechende Aktualisierung des Online-Auftritts. Er teilte mit, dass der Kläger "aufgrund einer gerichtlichen Verfügung" die Praxis habe verlassen müssen.

Hierin sah der ehemalige Praxis-Kollege einen Wettbewerbsverstoß. Denn der Begriff "Verfügung" erzeuge beim juristisch nicht vorgebildeten Publikum einen negativen Eindruck.

Die Richter teilten diese Auffassung nicht und wiesen die Klage auf Unterlassung der Äußerung ab.

Zwar stimme es, so die RIchter, dass die Wortwahl zu negativen Assoziationen führen. Im vorliegenden Falle fehle es jedoch an einer Wettbewerbshandlung. Denn der Beklagte habe nicht gegenüber einem potentiellen Patienten diese Äußerung abgegeben, sondern vielmehr lediglich dem technischen Dienstleister seiner Homepage.

Es habe sich lediglich um einen einzelnen Adressaten gehandelt, der zudem noch über 50 Kilometer von der Praxis entfernt wohne. Es sei daher fern liegend, dass der Beklagte vorrangig das Ziel verfolgt habe, den Kläger zu diffamieren. Es habe lediglich die Änderung des Internetauftritts im Vordergrund gestanden.


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