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OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame AGB-Klausel zu Lieferfristen mit Zusatz „in der Regel“

Es handelt sich um eine unwirksame AGB-Klausel im Bereich Lieferfristen, wenn der Zusatz "in der Regel" enthalten ist. Diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011 - Az.: 6 W 55/11).

Der Beklagte verwendete in seinen AGB nachfolgenden Satz in puncto Lieferfristen:

"Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang"

Das Gericht hielt diese Bestimmung für rechtswidrig.

Diese Formulierung suggeriere dem Kunden, dass sich der Lieferant vorbehalte, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmesituation vorliege.

Dies führe zu einer vollkommenen Ungewissheit bei der Bestellung. Denn anders als bei der Angabe "Lieferfrist ca. 2 Wochen" werde im vorliegenden Fall offen gelassen, wann die Lieferung für die nicht definierten Ausnahmefälle erfolgen solle.

Das OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009 - Az.: 2 W 55/09) und das KG Berlin (Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07) stuften vergleichbare Klauseln ebenso für zu unbestimmt und damit für rechtswidrig ein.

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