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OLG München: Kleinzitat als Motto für Veranstaltung urhebrechtlich erlaubt
Wie bereits die Vorinstanz hat nunmehr auch das OLG München (Urt. v. 17.09.2009 - Az.: 29 U 3271/09) im Rahmen des Berufungsverfahrens entschieden, dass die Wiedergabe von zwei Zeilen aus einem Gedicht, das 116 Zeilen umfasst, rechtlich zulässig ist, da es sich um ein sogenanntes Kleinzitat handelt.
Die Kläger waren die Erben eines bekannten deutschen Schriftstellers. Die Beklagte gab anlässlich einer Jubiläumsfeier der Stadt München ein Buch heraus. Im Vorwort des Bandes wurden zwei Zeilen aus einem Gedicht des Autors, welches im Original 116 Zeilen umfasste, wiedergegeben. Da die Übernahme ohne Zustimmung geschah, sahen die Kläger hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagten auf Unterlassung.
Die Vorinstanz, das LG München (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 21 O 618/09), stufte die Entnahme als zulässiges Kleinzitat ein.
Dieser Ansicht schlossen sich auch die Richter des OLG München an. Die übernommene Passage habe dazu gedient, die Bewohner Münchens in humoristischer Weise zu charakterisieren. Ein nachvollziehbarer Zweck für das Zitat liege vor, da der Ausstellungskatalog zum Jubiläum der Stadt herausgegeben worden sei.
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