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OLG München: Knapp 60 Abmahnungen innerhalb weniger Tage rechtsmissbräuchlich
Das OLG München (Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09) hat einem bekannten Massenabmahner aus der Immobilienbranche, der seit vielen Jahren "auf dem Markt" ist, in die Schranken gewiesen.
Der Kläger, dem bereits vor etwa 20 Jahren die Anwaltszulassung entzogen wurde, ist heute in der Bau- und Immobilienbranche tätig. Er war der Auffassung, dass eine konkurrierende Immobilienfirma einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen habe und mahnte ab.
Da die Firma keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte er vor dem LG München eine einstweilige Verfügung, die jedoch später aufgrund von Rechtsmissbrauch wieder aufgehoben. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Die OLG-Richter teilten in ihrem Hinweisbeschluss mit, dass sie beabsichtigten, die Berufung zurückzuweisen, da ein klarer Fall von Rechtsmissbrauch vorliege. Die Abmahnung ziele ausschließlich darauf ab, Einnahmen aus der Abmahntätigkeit zu erzielen, nicht, den lauteren Wettbewerb zu fördern.
Die Juristen stellten zudem fest, dass der Kläger kurz vor der Aussprache der Abmahnung gegen die Beklagte bereits knapp 60 ähnlich gelagerte Abmahnungen versandt habe. Insgesamt habe der ehemalige Rechtsanwalt seit dem Verlust der anwaltlichen Zulassung, d.h. seit knapp 18 Jahren, etwa 4.000 Abmahnungen ausgesprochen. Allein im Jahr 2008 seien es 1.100 gewesen. Dabei seien in nur ganz wenigen Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden.
In einem Großteil dieser Abmahnungen sei die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 650,- EUR bis 1.000,- EUR verlangt worden.
In der Gesamtschau sei für die Richter daher eindeutig gewesen, dass das Verhalten des Klägers unlauter und rechtswidrig sei und ihm daher kein Unterlassungsanspruch zustehe.
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