Der besondere Kündigungsschutz nach dem BDSG gilt auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten <link http: www.datenschutz.eu urteile kuendigungsschutz-des-stellvertretenden-datenschutzbeauftragten-arbeitsgericht-hamburg-20160413 _blank external-link-new-window>(ArbG Hamburg, Urt. v. 13.04.2015 - Az.: 27 Ca 486/15).
Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4f.html _blank external-link-new-window>§ 4 f BDSG ist die ordentliche Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte diese Norm in der Vergangenheit geschaffen, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu stärken.
Das ArbG Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob in diesen besonderen Kündigungsschutz auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte kommt.
Im vorliegenden Fall war der originär bestellte Datenschutzbeauftragte längere Zeit krank, so dass der Kläger als Stellvertreter bestellt wurde. Als dem Kläger gekündigt wurde, berief er sich auf die Schutzvorschrift des <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4f.html _blank external-link-new-window>§ 4 f BDSG.
Das ArbG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit der Regelung und erklärte die ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Das Gesetz enthalte keine eigenen Regelungen für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Aus der Tatsache, dass solche Bestimmungen nicht existierten, könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass für den Betroffenen diese Normen nicht gelten sollten.
Es sei daher interessensgerecht auch den bloßen Stellvertreter in den Genuß der kündigungsrechtlichen Schutzregelungen kommen zu lassen.