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LG Ulm: Werbe-Slogan "Internet Tierapotheke" rechtswidrig

Der Werbeslogan "Ihre 24h Internet Tierapotheke" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Betreiber des Online-Versandhandels nicht als Apotheker zugelassen, ist, so das LG Ulm (Urt. v. 30.01.2009 - Az.: 11 O 65/08 KfH).

Der Beklagte, der auch Tierarzt war, betrieb eine Online-Plattform, auf der er Tierfutter veräußerte. Er benutzte dabei den Slogan:

"Ihre 24 h Internet Tierapotheke"

Die Ulmer Richter sahen darin eine irreführende Werbung.

Denn bei der Verwendung des Begriffs "Apotheke" gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich um eine amtliche, nach dem Apothekengesetz zugelassene Einrichtung handle. Der Verbraucher bringe erfahrungsgemäß Apotheken ein gesteigertes Vertrauen entgegen.

Diesen Umstand nutze der Beklagte aus. Über eine apothekenrechtliche Approbation verfüge er nicht, so dass er die Bezeichnung zu Unrecht verwende. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass er zugelassener Tierarzt sei.

 

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