Unternehmen, die nur regional tätig sind, haben auch nur einen einen begrenzten räumlichen Domain-Kennzeichenschutz <link http: www.online-und-recht.de urteile regional-taetige-unternehmen-haben-nur-raueumlich-begrenzten-kennzeichenschutz-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150507 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.05.2015 - Az.: 6 U 39/14).
Die Parteien des Rechtsstreits waren beides Fachärzte für Neurochirugie und stritten über die Verwendung einer bestimmten Domain. Sie waren jeweils an unterschiedlichen Orten tätig.
Der Kläger sah sich in seinem Kennzeichenrecht verletzt und klagte auf Unterlassung.
Die Frankfurter RIchter wiesen die Klage ab.
Bei Unternehmen, die nur regional tätig seien, sei der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt. Zu diesen sog. „Platzgeschäften“ zählten Arztpraxen. Maßgeblich für den Umfang des Schutzbereichs sei abgedeckte Wirtschaftsraum.
Beide Parteien seien im vorliegenden Fall nur begrenzt räumlich tätig. Dem Kläger stehe daher für diesen Wirtschaftsraum auch nur ein Kennzeichenschutz zu.