Wird auf den Anhängern von Bekleidungsstücken (sog. Hang-Tags) eine Zeichenfolge benutzt, scheidet eine Markenverletzung aus, da darin nicht zwingend ein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-eine-markenmaessige-benutzung-bei-einem-t-shirt-anhaenger-vorliegt-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160915 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.09.2016 - Az.: 6 W 95/16).
Die Klägerin beanstandete die Benutzung des Begriffs "THINK" bzw. "THINK GREEN" auf Hang-Tags von Bekleidungsstücken der Beklagten, da sie ihre Markenrechte verletzt sah. Sie ging daraufhin gerichtlich gegen die Beklagte vor.
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Es fehle an der markenmäßigen Benutzung der Zeichenfolge. Auch wenn Hang-Tags häufig für die Wiedergabe von Marken genutzt würden, lasse sich daraus nicht zwingend der Rückschluss ziehen, dass stets und immer darin ein betrieblicher Herkunftshinweis liege.
Im vorliegenden Fall könne der Hinweis "THINK GREEN" auch als Hinweis auf die Umweltverträglichkeit des Kleidungsstücks verstanden werden. Hierfür bespreche insbesondere, dass auf der Innenseite des aufklappbaren Hang-Tags auf die Herstellung des Leders mit pflanzlichen Gerbstoffen und die chromfreie Gerbung hingewiesen werde,