Ein Domain-Inhaber kann sich unter Umständen gegenüber Dritten auf Namensrechte des Voreigentümers berufen <link https: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2017 _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 19.12.2017 - Az.: 33 O 39/17).
Die Klägerin, die XY Küchengeräte und Handel GmbH, bestand seit 2004.
Der Beklagte besaß die Domain "xy.de" seit 2008. Bei Aufruf der Webseite erfolgte eine Weiterleitung. Außerdem verwendete er mehrere Mail-Adressen mit dieser Second-Level-Domain-Adresse. Seit 1995 war die Domain "xy.de" zuvor durch die XY Neue Medien GmbH registriert gewesen. Im Jahr 2008 erfolgte eine Übertragung an den Beklagten.
Die Klägerin verlangte nun die Herausgabe der Domain und klagte auf Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Kölner Richter entschieden.
Zu dem Zeitpunkt, an dem die klägerische GmbH gegründet worden sei, sei die besagte Domain bereits im Besitz der XY Neue Medien GmbH gewesen. Insofern habe die Klägerin kein schützenswertes Interesse.
Hier bestehe zwar die Besonderheit, dass der Domainerwerb durch den Beklagten erst im Jahr 2008, also nach Unternehmensgründung der Klägerin, erfolgt sei. Abzustellen sei jedoch auf die Tatsache, dass die Domain bereits im Voreigentum der XY Neue Medien GmbH gestanden habe und die Klägerin somit keine schützenswerte Position besitze.
Es könne keinen Unterschied machen, dass eine Umschreibung des Domainnamens erfolgte, so die Richter. Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, dass der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar sei.
Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, werde es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung gehe dann regelmäßig zu seinen Lasten aus.
Auch vorliegend hätte die Klägerin auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. Der Umstand, dass der Domainname zwischenzeitlich auf den Beklagten übertragen wurde, führe zu keiner abweichend zu beurteilenden Interessenlage.