BPatG: Keine ausreichende Unterscheidungskraft der Marke "Volksflat" für Mobilfunk-Bereich

Der Begriff "Volksflat" ist nicht als Marke für den Mobilfunk-Bereich eintragbar, denn ihm fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG (Beschl .v. 26.01.2010 - Az.: 24 W (pat) 142/05).

Der Verbraucher werde mit dem Schlagwort eine Art "Pauschaltarif für alle" verbinden. Somit stehe die beschreibende Bedeutung im Vordergrund, so dass das Wort nicht hinreichend unterscheidungskräftig sei.

Die Richter des BPatG lehnten daher eine Eintragung ab.

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