Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-lange-und-nicht-originelle-wortfolge-i-zb-35-09-bundesgerichtshof--20100701.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.07.2010 - Az.: I ZB 35/09) hat entschieden, dass einer langen und nicht originellen Wortfolge grundsätzlich die notwendige Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlt.
Der Kläger wollte nachfolgende Wortfolge als Marke eintragen:
"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit".
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Eintragung zurück, da dem Begriff die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen die Entscheidung ging der Kläger gerichtlich vor.
Die Richter des BGH bestätigten das Urteil des DPMA.
Zwar bestünde die Möglichkeit, dass auch eine Wortfolge Markenschutz erlange. Voraussetzung sei aber, dass sie eine hinreichende Individualität aufweise.
Dies sei gerade bei langen und nicht originellen Wortfolgen - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben, so dass eine Markeneintragung nicht möglich sei.