BPatG: Wegen mangelnder Unterscheidungskraft kann „CASINO DE MONTE CARLO“ in Deutschland nicht als Marke eingetragen werden

Das BPatG (Beschl. v. 27.08.2009 - Az.: 27 W (pat) 143/08) hat entschieden, dass in Deutschland der Begriff "CASINO DE MONTE CARLO" nicht für den Spielbereich eintragbar ist, weil ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.

Die Bezeichnung setze sich aus einem Allgemeinbegriff und einer Ortsangabe zusammen.

Somit fehle ihr jede Unterscheidungsmöglichkeit, die Worte seien glatt beschreibend.

Insofern komme eine Eintragung nicht in Betracht.

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