Die Äußerung "1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!" ist eine zulässige Kundenbewertung <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2013 _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 08.05.2013 - Az.: 28 O 452/12).
Es ging um die Bewertung eines Händlers bei Amazon. Der Kunde erwarb beim Kläger einen PC. Versand und Zahlungsabwicklung übernahm vollständig Amazon. Der Händler wurde selbst nicht tätig.
Der Kunde bewertete die Abwicklung mit der Äußerung:
"1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!"
Hierin sah das LG Köln eine zulässige Meinungsäußerung. Es handle sich um eine subjektive Wertung, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Bewertung nicht näher begründe, sondern ohne sachlichen Bezug äußere. Denn andernfalls würde das Recht auf freie Meinungsäußerung unverhältnismäßig eingeschränkt.