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LG Berlin: Musikfindemaschine "flatster" nicht urheberrechtswidrig
Die Musikfindemaschine "flatster" ist nicht urheberrechtswidrig, so das LG Berlin (Urt. v. 11.01.2011 - Az.: 16 O 494/09).
Der Kläger besaß die Nutzungsrechte an verschiedenen Musikstücken. Er klagte gegen den Betreiber der Musikfindemaschine "flatster", da dieser seine Rechte verletze.
Die Berliner Richter lehnten den Anspruch ab. Hersteller der aufgenommenen Musikstücke sei der Kunde selbst und nicht "flatster". Insofern sei die Software rechtmäßig und verstoße nicht gegen geltendes Urheberrecht.
Die Robenträger beriefen sich dabei auf die Wertungen, die der BGH in der "save.tv"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07) aufgestellt hat.
Als Hersteller sei nämlich nur derjenige anzusehen, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Der Anbieter eines Internetdienstes, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar mache, sei dabei aber nicht als Hersteller anzusehen. Denn er liefere nur die technischen Hilfsmittel zur Anfertigung der Kopien. Hersteller sei vielmehr der User, der über den Dienst "flatster" jedoch nur Kopien für den privaten Gebrauch anfertige.
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