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OLG Celle: Nacherfüllungsort im Fernabsatzrecht am Wohnsitz des Käufers

Das OLG Celle (Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 11 U 32/09) hat entschieden, dass bei einem Online-Vertrag der Ort der Nacherfüllung im Zweifel der Sitz des Käufers ist.

Der Kläger erwarb über das Internet einen PKW. Kläger und Beklagter wohnten an unterschiedlichen Orten. Als sich an dem Wagen Mängel zeigten, verlangte der Käufer Nachbesserung. Der Beklagte weigerte sich den Wagen vom Wohnort des Klägers abzuholen, da er nicht dazu verpflichtet sei.

Der Käufer trat wegen dieser Weigerung vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Zu Recht wie die Celler Richter nun entschieden.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Wagen abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Da er dies nicht getan habe, habe der Kläger von der geschlossenen Vereinbarung zurücktreten dürfen.

Lehne der Online-Vertrag für die Nachbesserung keinen bestimmten Ort fest und sei den Parteien bei Abschluss des Vertrages klar gewesen, dass der Wagen bestimmungsgemäß beim Käufer sein werde, so sei der Erfüllungsort der Nachbesserung der Wohnsitz des Käufers.

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