Das OLG Köln (Urt. v. 19.04.2013 - Az.: 6 U 206/12) hat entschieden, dass eine irreführende Werbung dann vorliegt, wenn die Werbeaussage über ein Spülmittel "… kämpft am besten gegen Fett" nicht durch ein eindeutiges physikalisches Experiment nachweisen kann.
Die Beklagte warb für ihr Handspülmittel mit einem in einem Internetvideo und einem Handbuchartikel dargestellten Experiment, bei dem ein rechteckiges gläsernes Gefäß mit Wasser gefüllt, darauf Öltropfen gleichmäßig verteilt und danach an den Schmalseiten des Gefäßes Teller in die Flüssigkeit getaucht wurden, die zuvor mit dem Spülmittel der Antragsgegnerin in grüner Farbe und einem anderen, blauen Spülmittel benetzt worden waren.
Die eintretende Reaktion – die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels – wurde abschließend mit dem Satz gedeutet „G kämpft am besten gegen Fett“.
Die Klägerin hielt dies für irreführend und angesichts der blauen Farbe ihres eigenen bekannten Produkts für einen unzulässigen Werbevergleich.
Das Gericht nahm hier eine Irreführung an. Zur Täuschung geeignet sei die beanstandete werbliche Präsentation bereits dann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt würde. Das sei der Fall.
Die Werbung richte sich an Verbraucher, die das Produkt einerseits selbst erwerben und andererseits als sogenannte Produktbotschafter im Bekanntenkreis anpreisen, möglicherweise auch weiter verkaufen sollten. Nach dem Verständnis dieser Verbraucher, das der Senat selbst beurteilen kann, bestätige der Verlauf des Experiments eine besonders hohe „Fettlösekraft“ des Spülmittels der Beklagten in dem Sinne, dass molekulare Bestandteile ihres Produkts („die Tenside der G-Formel“) sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den Öltropfen auf der Wasseroberfläche) verbinden und sie im Wasser „lösen“.
Von einem so verstandenen wissenschaftlichen Nachweis könne indessen keine Rede sein. Daneben habe die Beklagte – was ihr in der vorliegenden Fallgestaltung wie bei einer Werbung mit wissenschaftlich zweifelhaften Wirkungsaussagen aber oblegen hätte – auch keine nur mittelbare Aussagekraft des Experiments für die fettlösende Wirkung ihres Spülmittels glaubhaft gemacht.
Insofern liege eine irreführende Werbung vor.