Das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_105_12_urteil_20120918.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.09.2012 - Az.: I-4 U 105/12) hat entschieden, dass die Klausel "Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)" eines Online-Shops rechtswidrig ist.
Erst vor kurzem hat das OLG Bremen <link http: www.dr-bahr.com news voraussichtliche-versanddauer-1-3-werktage-bei-online-shops-wettbewerbswidrig-gefahr-fuer-amazo.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.10.2012 - Az.: 2 U 49/12) entschieden, dass die Liefergabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" bei Online-Shops wettbewerbswidrig ist. Siehe dazu auch unseren Law-Podcasting <link http: www.law-podcasting.de abmahnwelle-gegen-ebay-und-amazon-haendler-das-ewige-problem-mit-den-lieferfristen _blank external-link-new-window>"Abmahnwelle gegen eBay- und Amazon-Händler? - Das ewige Problem mit den Lieferfristen".
Das OLG Hamm hatte nun nachfolgende Klausel zu bewerten:
"Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)."
Die Hammer Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Aus der Regelung ergebe sich nicht eindeutig, dass eine verbindliche Lieferzeit versprochen werde. Zwar sei das Wort "vereinbart" genannt, jedoch werde diese Formulierung unmittelbar zuvor mit dem Wort "annähernd" eingeschränkt. Hinzu komme, dass nach der Klausel die angegebenen Lieferfristen nur als annähernd vereinbart "gelten" sollen. Hier werde also lediglich mit einer Fiktion gearbeitet.
Eine weitere Einschränkung erfahre diese Regelung dadurch, dass die angegebenen Lieferfristen "nur einen Richtwert" darstellen sollen.
Zwar spreche der Klammerzusatz "(Zirka-Fristen)" für eine verbindliche Regelung, jedoch reiche diese Ergänzung nicht aus, um die zuvor getroffenen Einschränkungen zu korrigieren.