Das OLG München (Urt. v. 10.10.2002 - 29 U 4008/02) hatte über die Grenzen einer "schmarotzerischen Leistungsübernahme" zu entscheiden. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein Mitbewerber das Produkt seines Konkurrenten ohne eigene Leistung einfach übernimmt. Gemäß § 1 UWG ist ein derartiges Handeln unlauter und somit rechtswidrig.
Die Kläger sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und erstellen eigene Charts, die in Buch- und CD-Form erscheinen. Die Beklagten haben die Inhalte der Charts für ihre eigenen Produkte übernommen. Es erfolgte jedoch keine "1 zu 1"-Übernahme, sondern die Daten wurden nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet.
Das OLG München stellt zunächst fest, dass hier keine Urheberrechte verletzt sind, da nicht die äußere Form (Layout, Gestaltung) übernommen wurde, sondern nur der Inhalt. Dieser kann nicht urheberrechtlich geschützt sein. Vielmehr kommt nur ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Frage:
"Hier gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beklagten jedoch die von den Klägerinnen erbrachte Leistung nicht unmittelbar, d.h. unverändert übernommen. Die Beklagten haben die klägerischen Chart-Listen nicht "1 zu 1" übernommen, sondern die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet.
Darin liegt auch keine nachschaffende Übernahme. Voraussetzung für eine nachschaffende Übernahme ist, dass die wesentlichen Elemente des Originals nachgeahmt werden, die das Original noch erkennen lassen; in diesen Fällen kommt es darauf an, ob sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetzt (...). Ein solcher hinreichender Abstand ist im Streitfall gegeben. Sowohl Aufbau als auch Aussage der klägerischen Chart-Listen einerseits und der von den Beklagten erstellten HIT BILANZEN andererseits unterscheiden sich substantiell."
Das Gericht lehnte somit einen Anspruch der Klägerseite ab.