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AG Torgau: Pflichten des Anschluss-Inhabers bei 0190-Dialern

Es gibt ein neues Urteil in Sachen 0190-Dialern:

Urteil des AG Torgau v. 03.07.2003 - Az.: 2 C 0189/033

Leitsätze:
1. Ob die Einwahl durch den Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite erkennbar waren.

2. Dass es sich um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben werden

3. Ausreichend für die Abgabe einer Willenserklärung und somit für das Zustandekommen eines Vertrages ist, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.

4. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01).

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