Die Klägerin, ein namhafter Mobilfunkdienstleister, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke"Da legst di nieda", die u.a. für "Telekommunikation" eingetragen ist.
Ab September 2002 betrieb sie zunächst mit Franz Beckenbauer, später mit Anke Engelke eine bundesweite Werbekampagne, in der die Marke verwendet wurde.
Ab Januar 2003 warb die Beklagte für ihre Mobilfunkleistungen mit Rudi Völler in einem TV-Spot, der nach Meinung der Klägerin ihre Marke verletzte. Dabei unterhalten sich zwei Männer über das Angebot der Beklagten, das den einen zu der Feststellung "Da legst du dich was?" und den anderen zu der Antwort "Nieder" veranlasst.
Die für Markenstreitigkeiten zuständige 1. Kammer für Handelssachen (Az.: 1HK O 426/03) untersagte auf Antrag der Klägerin der Beklagten die Werbung mit dem beschriebenen Fernseh-Spot. Dem als Marke geschützten Slogan der Klägerin kam im Januar 2003 aufgrund der massiven Werbekampagne auch aus Sicht des Publikums eine Funktion als Herkunftskennzeichnung für die Dienstleistungen der Klägerin zu. Mit der Frageform habe die Beklagte geradezu an die Zuschauer appelliert, sich an den Slogan der Klägerin zu erinnern. Hinzu
kommt, dass mit einem vergleichbaren Sympathieträger aus dem Bereich Fußball geworben wird, so dass von einer gewollten Ausnutzung der stark beworbenen Marke der Klägerin auszugehen ist. Die angegriffene Werbung ist daher zu untersagen.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.08.2003