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LG Hamburg: Rügepflicht bei Online-Kauf-AGB rechtswidrig

Das LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 324 O 224/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Shop gegenüber seinen Kunden (Verbrauchern) nachfolgende AGBs benutzen darf:

Rügepflicht-Klausel
"Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte Verbraucher hier üblicherweise keine Bitten erwartet, sondern vielmehr die Pflichten und Rechte im Falle eines Mangels.

Ersatzlieferungs-Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen."


Die Rügepflicht-Klausel weiche - so die Richter - von den zwingenden Vorgaben des § 475 Abs.1 BGB ab und sei daher rechtswidrig (§ 307 Abs.1 BGB):

"Die Klausel stellt (...) eine Bestimmung dar, die - zu Lasten des Verbrauchers - von den [gesetzlichen Bestimmungen] abweicht, da sie (...) die Regelung enthält, dass der Verbraucher offensichtlich Material- oder Herstellungsfehler von gelieferten Artikeln sofort rügen muss, andernfalls seine Gewährleistungsansprüche verliert.

Zunächst handelt es sich bei der (...) Klausel, obwohl diese als "Bitte" formuliert ist, um eine (...) Vertragsbedingung (...). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung (...) liegt dann vor, wenn die Bitte (...) beim Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Tatbestand eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (...)."


Die Richter nahmen hier eine Vertragsbedingung insbesondere deswegen an, weil die Klausel unter der Rubrik "Gewährleistung" auftauchte und der

Interessant ist weiterhin, dass die Richter auch nicht aufgrund eines Umkehrsschlusses aus § 309 Nr. 8b. Ziff. ee BGB die Klausel für rechtmäßig erachtet haben. Nach § 309 Nr. 8 b Ziff. ee BGB ist es unzulässig, dem Verwender "für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel" eine bestimmte Ausschlussfrist zu setzen. Hieraus zu schlussfolgern, dass demnach eine Rüge bei dann richtiger Fristbestimmung zulässig ist, sei falsch. Denn die Regelungen für den Vebrauchsgüterkauf seien spezieller und gingen daher den allgemeinen, AGB-rechtlichen Bestimmungen vor.

Ebenso für unzulässig erachteten die Richter die Ersatzlieferungs-Klausel:

"Diese Klausel stellt (...) eine Vereinbarung dar, die zu Lasten des Verbrauchers von § 433 Abs.1 BGB abweicht, indem sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt, statt der vom Verbraucher bestellten und aufgrund des Kaufvertrages geschuldeten Ware eine andere, wenn auch qualitativ und preislich gleichwertige Ware zu liefern und damit den Kaufvertrag zu erfüllen."

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