Der BGH (Urt. v. 13. November 2003 - Az.: ZR 40/01) hat entschieden, dass eine umkehrte Versteigerung grundsätzlich wettbewerbsgemäß ist.
In dem vorliegenden Fall wurden über das Internet mittels "umgekehrter Versteigerung" Gebrauchtfahrzeugen verkauft. Dabei sank der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM.
Die Richter urteilten, dass eine solche Tatsache keine unlauteren Reize (sog. aleatorischer Reize) setze, die einen Käufer auf unsachliche Art und Weise zum Kauf animieren könnte. Dabei stellte der BGH im wesentlichen darauf ab, dass der Ersteigerer nach Abschluß der Veranstaltung - ohne finanzielle Nachteile - frei entscheiden konnte, ob er den ersteigerten Wagen wirklich haben wollte oder nicht:
"Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufe von gebrauchten Artikeln im Internet durch private und gewerbliche Anbieter gewöhnt. Regelmäßig werden dabei der Preis und der Berechtigte durch eine Versteigerung ermittelt. (...)
Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion bedarf es (...) nicht eines besonderen Schutzes des Verbrauchers vor Irrtümern in der Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolgreicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu einer Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung."