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OLG Koblenz: Sofortige Wirksamkeit bei Electronic Banking?

Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.10.2003 - Az.: 7 U 152/03) hatte zu beurteilen, ob eine mittels Electronic Banking vorgenommene Überweisung sofort wirksam ist oder unter dem Vorbehalt der bankinternen Überprüfung steht.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten knapp 16.000,- EUR mittels Electronic Banking überwiesen. Beide Parteien hatten bei der gleichen Bank ihr Konto.

Die Beklagte stornierte jedoch am gleichen Vormittag ihre Überweisung. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gutschrift weder am Kontoauszugsdrucker noch im Onlinezugriff sichtbar, der aufgrund der Überweisung ehöhte Gesamtbestand jedoch einsehbar.

Die Klägerin begehrt nun die Auszahlung des ursprünglich überwiesenen Betrages.

Dem hat das OLG Koblenz eine Absage erteilt:

"Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist (...) zu berücksichtigen, dass die Buchung automatisch erfolgt, ohne dass die Bank diese zuvor auf ihre Berechtigung überprüft hat.

Eine solche elektronische Gutschrift steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird.

Daher bedarf es eines Organisationsaktes der Bank, durch den diese mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich macht (...). Bis zu einem solchen Organisationsakt ist die Gutschrift unverbindlich und kann von der Bank wieder rückgängig gemacht werden."


An einem solchen Organisationakt fehle es hier, so dass die vorgenommene Überweisung noch nicht verbindlich gewesen sei. Allein daraus, dass der Gesamtsaldo des Kontos vorübergehend um den Gutschriftbetrag erhöht war, ist das erforderliche Handeln der Bank nicht ersichtlich.

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