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Google ändert Adwords-Richtlinien

Intern.de berichtet, dass die bekannte Suchmaschine ihre Adwords-Richtlinien geändert hat. Diese Richtlinien sind hier einsehbar.

Markennamen dürfen nun bei Textanzeigen und als Schlagworte (sog. Keyword Trigger) in den USA und Kanada gebucht werden. Verboten ist lediglich die Wiedergabe des Namens innerhalb des einsehbaren Werbetextes.

Außerhalb den USA und Kanada dagegen gilt weiterhin das Verbot beider Werbeformen für fremde Markennamen.

In Deutschland würde eine solche Regelung wie in den USA und Kanada klar gegen geltendes Recht verstoßen.

Erst Ende letzten Jahres hat das LG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03) Google untersagt, Werbung für eine Domain mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei Google die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden Werbeauftrag geschaltet. Da Google Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte, jedoch nichts unternahm, kam eine Haftungsprivilegierung nach §§ 8ff. TDG nicht in Frage. Vgl. zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "(Mitstörer-) Haftung für Google AdWords?".

Wenig später hat das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Google in einem identischen Fall abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar.

Außerdem wäre dazu eine umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig, was für Google rein faktisch schon nicht möglich sei. Auch sei hier die Rechtsverletzung nicht offenkundig gewesen, so dass Google nicht als Mitstörer hafte. Der entscheidende Unterschied zu der Hamburger Entscheidung ist, dass Google im Münchener Fall keine Kenntnis von der Rechteverletzung hatte. Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Doch keine Mitstörerhaftung bei Google AdWords?".

Zwar wird auch in Deutschland z.T. die Ansicht vertreten, die Benutzung fremder Meta-Tags sei kein Verstoß gegen das MarkenG oder das UWG. Die herrschende Rechtsprechung ist da aber klar anderer Ansicht und bejaht eine Rechtsverletzung. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Meta-Tags sind Markenrechtsverletzungen - oder doch nicht?".

Insofern ist die Rechtslage in Deutschland klar: Niemand darf den Markenname eines Dritten benutzen, egal ob als Meta-Tag oder als Adword oder als Keyword Trigger. Nicht ohne Grund erfolgt die Freigabe der Keyword Trigger nicht auch für Google Deutschland: Andernfalls würde sich die Suchmaschine einem enormen Haftungsrisiko als Mitstörer aussetzen.

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