Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 16 C 427/02) hatte darüber zu entscheiden, ob eine private Videoüberwachung eines Kaufhauses, mit dem auch der angrenzende öffentliche Straßenraum aufgenommen wird, datenschutzrechtlich zulässig ist.
Kern des rechtlichen Problems ist § 6b BDSG, wonach die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur in engen Grenzen zulässig ist.
Das verklagte Kaufhaus ist der Ansicht, die Videoüberwachung sei insbesondere deswegen zulässig, weil sie der Vorbeugung gegen Ladendiebstahl, Kundenüberfällen, Handtaschendiebstählen, Graffiti-Schmiererein und Beschädigung der Schaufensterscheiben dienten.
Das AG Berlin hat die Videoüberwachung nur teilweise für unzulässig erklärt:
"Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass die Videoüberwachung im Kernbereich des Akardenganges in der Friedrichstraße unterlässt. (...)
Nach § 6 b Abs.1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume (...) nur zulässig, soweit zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder (...). berechtigter Interessen (...) erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen."
Denn - so die Richter - in dem Kernbereich der betreffenden Straße würden die Interessen des Klägers überwiegen. Denn in diesem Bereich würden sich die Passanten typischerweise länger aufhalten, da sie durch die Schaufensteranlagen und im Augenbereich des Eingangs aufgestellte Verkaufsstände zum Stehenbleiben und Verweilen angeregen würden. Daher werde auch stärker in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen eingegriffen.
Bei den anderen beobachteten Bereichen sei dagegen keine rechtliche Beanstandung auszusprechen:
"Der Bildausschnitt der Kameras (...) erfasst (...) lediglich einen Meter breiten Streifen (...).
Schutzwürdige Interessen werden regelmäßig nicht berührt, wenn die aufgenommenen Bilder keine Identifizierung der Personen zulassen (...). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger (und andere Passanten) unter normalen an dem Gebäude der Beklagten (...) in einem Abstand vorbeiläuft, der eine Identifizierung nicht ermöglicht.
im Einzelfall mag die Kamera einen Amr, eine Tasche oder eine Schulter einfangen, unwahrscheinlich ist es jedoch, dass das Gesicht des Klägers auf den Aufzeichnungen zu sehen ist.
Der Beklagten hingehen ermöglicht eine derartige Kameraeinstellung Beschädigungen an der Hauswand festzustellen und den Tatvorgang aufzuzeichnen."