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BGH: Anreißen von Neukunden in der Öffentlichkeit

Der BGH (Urt. v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 227/01) hatte darüber zu entscheiden, ob das gezielte Ansprechen von Passanten an öffentlichen Plätzen zu Werbezwecken wettbewerbswidrig ist, insbesondere dann, wenn der Werbende sich nicht als solcher zu erkennen gibt.

Die Beklagte bewirbt und vermittelt für einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen Pre-Selection-Verträge. Hierzu gehen ihre Mitarbeiter u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätze auf Passanten zu und sprechen diese individuell auf die Möglichkeiten eines solchen Vertrages an.

Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG (DTAG), die dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des "Anreißens von Kunden durch Belästigung" nach § 3 UWG (= § 1 UWG a.F.) für wettbewerbswidrig hält.

Der BGH ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Werbung für unlauter eingestuft. Die Richter betonen dabei nachdrücklich, dass der entscheidende Umstand sei, dass der Werbende für den Passanten nicht als solcher zu erkennen gewesen sei und er sich daher auch vor der gezielten Ansprache nicht habe schützen können.

"Die Revision wendet sich allerdings mit Recht gegen die Beurteilung (...), viele Passanten würden durch die persönliche Ansprache in eine subjektive Zwangslage versetzt, der sie sich häufig nur dadurch entziehen zu können glaubten, dass sie auf das beworbene Angebot eingingen (...).

Das Berufungsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass die beteiligten Verkehrskreise heute stärker als früher auf die Wahrung eigener Interessen und weniger auf die Einhaltung bestimmter Umgangsformen bedacht sind. Mit der Gefahr einer (...) Überrumpelung des Verbrauchers läßt sich die Unlauterbarkeit (...) nicht mehr begründen. Für den mündigen Verbraucher besteht in der Regel nicht die Gefahr, dass er sich hierdurch zu einem ihm an sich unerwünschten Vertragsschluss bewegen lässt."


Die Rechtswidrigkeit liege hier in der Tatsache, dass in die Inidividualsphäre des Umworbenen verletzt und in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben, eingegriffe werde. Würde man die beanstandete Art der Werbung zulassen, würde dies dazu würden, dass zahlreiche Anbieter auf diese Weise vorgingen und der Verbraucher praktisch dauerhaft mit einer Ansprache rechnen müsse.

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