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OLG Köln: Marke ./. Domain

Das OLG Köln (Urt. v. 09.07.2004 - Az.: 6 U 166/03) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich das Markenrecht und das Domainrecht gegenüberstanden.

Die Kläger hatten den Begriff "BIT" 1998 markenrechtlich schützen lassen. 2 Jahre später gründete die Beklagte die "bit GmbH". Beide Parteien sind im gleichen Waren- und Dienstleistungsbereich tätig. U.a. betrieb die bit GmbH auch eine eigene Internetpräsenz unter "www.bit-bau.de".

Nun nahmen die Kläger die Beklagten aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Dabei wollten sie auch, dass die Beklagte die Benutzung der Domain aufgibt.

Das OLG Köln hat dem klägerischen Begehren weitestgehend entsprochen, da die Klägerseite ein älteres Recht auf den Begriff besaß. Hinsichtlich der Domain verneinte es jedoch einen Anspruch:

"Anders beurteilt der Senat allerdings die Frage der Verwechslungsgefahr, soweit die Internetdomain "www.bit-bau.de" der Beklagten (...) in Rede steht.

Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich der in Rede stehenden Domainbezeichnung ausschließlich um Nutzer geht, die unter der Domainbezeichnung die Webseite des Adressaten, hier also der Beklagten (...), im Internet aufsuchen wollen.

Dabei weiß jeder Internetbenutzer, dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte "richtige" Internetadresse nicht aufgefunden wird. Von daher besteht nicht die Gefahr, dass die Nutzung der Internetdomain "www.bit-bau.de" durch die Beklagte (...) zu Verwechslungen mit der Klagemarke führt."

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