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LG Hamburg: Abmahnkosten bei Versteigerung von PayTV-Chipkarte

Die Kanzlei-Infos haben schon mehrfach über einen deutschen PayTV-Fernsehsender und seine Abmahnungen berichtet.

So hatte das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.11.2004) das Anbieten von Digitalreceivern für rechtswidrig eingestuft, ebenso das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 27.08.2003) hinsichtlich des Vertriebs von Blanko-Smartcards.

Das AG Kiel (= Kanzlei-Infos v. 17.05.2004), das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04) und das AG Viechtach (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: 1 C 0476/04) haben in (fast) deckungsgleichen Verfahren entschieden, dass die Abmahnkosten nicht zu erstatten seien, weil die Abmahnerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und demnach die Einschaltung einer externen Anwaltskanzlei nicht erforderlich gewesen sei.

Dieser Ansicht ist das LG Hamburg (Urt. v. 06.09.2005 - Az.: 312 O 321/05 - PDF) in seiner aktuellen Entscheidung nicht gefolgt, sondern hat die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten bejaht.

Zunächst bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, dass das bloße Berufen auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften ausreicht, um die besondere Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen.

"Die Landgerichte sind gemäß § 13 Abs. 1 UWG für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, mit denen Ansprüche auf Grund des UWG geltend gemacht werden. Dies ist hier der Fall, denn die Klage wird unter anderem auch auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützt.

Ob diese Anspruchsgrundlage zu bejahen ist, ist eine Frage der Begründetheit, die für die Zuständigkeitsbegründung grundsätzlich nicht maßgebend ist."


Die Rechtswidrigkeit ergebe sich - so die Richter - schon alleine aus der Tatsache, in welche Rubrik bei der Online-Versteigerung der Gegenstand eingestellt wurde:

"Auch im vorliegenden Fall ist der Eindruck, dass der angebotene Programmer dazu eingesetzt werden könne, bei der Umgehung der Zugangskontrollen der Klägerin behilflich zu sein, durch die Einstellung des Angebots in die Kategorie „Sat-Receiver und PayTV" hervorgerufen worden.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Geräten, mit denen Chipkarten gelesen und beschrieben werden können, und Sat-Receiver/PayTV ergibt sich nämlich nur daraus, dass zur Entschlüsselung von PayTV, das auch über Satellit ausgestrahlt wird, Chipkarten erforderlich sind, von denen der Beklagte auch gleich Rohlinge angeboten hat.

Dass es legale Einsatzmöglichkeiten von Chipkartenlese- und Schreibgeräten im Zusammenhang mit Sat-Receivern und PayTV gibt, ist bislang in keinem; der vor der Kammer durchgeführten Prozesse dargelegt worden und wird auch in diesem Verfahren nicht behauptet."


Des weiteren seien die Abmahnkosten auch erforderlich. Auch wenn die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, könne sie sich externer Anwälte zur Abmahnung bedienen:

"Die von der Klägerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung stellen erforderliche Aufwendungen (...) dar und sind deshalb vom Beklagten zu ersetzen. Der Beklagte kann die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie die Abmahnung durch ihre eigene Rechtsabteilung hätte vornehmen lassen müssen.

Wie die Kammer bereits in anderen Verfahren der Klägerin entschieden hat, ist die Klägerin nicht verpflichtet, ihre Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass sie Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art mit eigenen Mitarbeitern verfolgen kann.

Denn gerade weil es um häufig auftretende Rechtsverletzungen geht, würde die Rechtsverfolgung mit eigenen Mitarbeitern zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen der Klägerin führen.

Darauf haben die Schädiger keinen Anspruch."

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