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KG Berlin: Verkaufs-Angebot bei Online-Auktionen verbindlich

Das KG Berlin (Beschl. v. 25.01.2005 - Az.: 17 U 72/04) hatte zu entscheiden, ob das Verkaufs-Angebot bei einer eBay-Auktion verbindlich ist oder der Verkäufer noch vom Vertrag zurücktreten kann.

Der Beklagte hatte bei eBay ein Auto zum Verkauf eingestellt. Der Kläger hatte ein Angebot abgegeben. Noch vor dem Ende der Auktion hatte der Beklagte sein Verkaufsangebot widerrufen und wollte nicht mehr liefern.

Dies ließ sich der Käufer nicht gefallen, sondern beharrte auf Erfüllung des Vertrages, d.h. Übertragung des PKWs Zug um Zuge gegen Bezahlung des Kaufpreises.

Dieser Ansicht ist das KG Berlin gefolgt:

"Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein wirksamer Widerruf seines Angebots vor (...), weil er noch vor Ablauf der ursprünglichen Bietzeit die "Löschung" aller bis dahin eingegangenen Gebote veranlasst und damit den angebotenen Verkaufartikel "zurückgezogen" hat.

Wie das LG auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht zwar die in den eBay-Grundsätzen vorgesehene" Löschung der Bieterangebote deren Herausnahme (...), lässt indes die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Verkaufsangebots unberührt.

Das ergibt sich ohne weiteres aus der über § 9 Nr.1 S.1 AGB zwischen den Parteien vereinbarten Verbindlichkeit dieses Verkaufsangebots, mit der die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des (...) Widerrufs einer Willenserklärung (...) gerade ausgeschlossen (...) werden soll; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass (...) andernfalls der Beiter der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre."


Das KG Berlin bestätigt damit die vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung:

Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03) hat entschieden, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauert. Gleiches gilt für den Verkäufer, der ebenso ein verbindliches Angebot abgibt (AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03; OLG Oldenburg, Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 8 U 93/05).

Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion, dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.

Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03), des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03) und des AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04).

Siehe zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen auch unsere Rechts-FAQ "Recht der neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme"

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