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| 31.10.2005 OLG Hamm: Zweigniederlassungs-Eintrag einer Limited ins Handelsregister | |
neu: Diese Infos vorlesen Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.06.2005 - Az: 15 W 159/05) hat entschieden, dass das Registergericht kein Prüfungsrecht hat hinsichtlich der Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Limited ins deutsche Handelsregister. Die englische Gesellschaft selber war ins ausländische Handelsregister eingetragen wurden. Nun eröffnete die Limited in Deutschland eine Zweigniederlassung und beantragte die Eintragung der Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister. Als Tätigkeit der Zweigniederlassung wurde eine von der Muttergesellschaft z.T. abweichende geschäftliche Tätigkeit angegeben. Daraufhin verweigerte das deutsche Registergericht die Eintragung. Zu Unrecht wie das OLG Hamm entschied: "Der Ansatz des Landgerichts geht darüber weit hinaus, indem der Begriff der Zweigniederlassung als Anknüpfungspunkt für eine sachliche Prüfung verwendet wird, ob die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung von dem Unternehmensgegenstand der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist. Für eine solche weitgehende Prüfung besteht kein gerechtfertigter Anlass. Die inländische registerrechtliche Prüfung hat keine Ordnungsfunktion im Hinblick darauf, ob eine hier tätige Zweigniederlassung den satzungsrechtlichen Rahmen des Unternehmensgegenstandes der ausländischen Kapitalgesellschaft wahrt. Eine solche Prüfung würde das registerrechtliche Eintragungsverfahren mit hochkomplexen gesellschaftsrechtlichen Fragen belasten (...) Deshalb entbehrt auch die Schlussfolgerung der Kammer, eine Übereinstimmung des Geschäftsgegenstandes der Zweigniederlassung mit dem statutarischen Unternehmensgegenstand der betroffenen Gesellschaft lasse sich auch nicht im Hinblick auf die allgemein gehaltene Formulierung in Ziffern A und B der Satzung feststellen, weil solche lediglich allgemeinen Beschreibungen nicht ausreichend seien, einer hinreichenden Grundlage." Das Registergericht hat somit kein eigenständiges Prüfungsrecht, sondern hat nur zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zweigniederlassung (§§ 13 e, 13 g HGB) vorliegen. Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20051031110125.html | |
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