Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Jägermeister-Symbol auf Ferrari markenrechtlich erlaubt?

Der u.a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.

Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache.

Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne.

Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.

Urteil vom 3. November 2005 – I ZR 29/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 152/2005 des BGH v. 04.11.2005

Rechts-News durch­suchen

08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Ein "Like" unter einem beleidigenden Facebook-Kommentar stellt nicht automatisch eine Ehrenbeleidigung dar, sondern kann je nach Kontext nur…
ganzen Text lesen
05. Juni 2026
Der EuG kippt Metas Torwächter-Status für den Bereich Marketplace nach dem Digital Markets Act (DMA), bestätigt ihn aber für den Bereich Messenger.
ganzen Text lesen
05. Juni 2026
Wer IBAN und Kreditkartendaten in einem Chat preisgibt und später irrtümlich eine Zahlung freigibt, erhält keinen Ersatz aus der Hausratversicherung…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen