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OLG Karlsruhe: Werbung mit scheinbaren Endpreisen wettbewerbswidrig

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.06.2005 - Az.: 4 U 164/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Reisevermittler, der in einer Zeitungs-Anzeige für bestimmte Reisen wirbt, zur umfassenden Preisangabe verpflichtet ist.

Der Beklagte, ein Reisevermittler, hatte in der Anzeige mit dem Netto-Preis der Reise geworben, in einem kleinen Sternchen-Hinweis war angemerkt worden, dass zusätzlich noch eine Buchungsgebühr anfallen würde.

Dies sah die Klägerseite, ein Verbraucherverband, als rechtswidrig an. Die Verpflichtung, alle Preisbestandteile in den Endpreis einzurechnen, entfalle nur dann, wenn der betreffende Preisbestandteil zeit- oder verbrauchsabhängig sei und ein Endpreis deshalb nicht gebildet werden könne. Dies sei bei der Buchungsgebühr nicht der Fall, da diese stets und in gleicher Höhe anfalle.

Dem hat das OLG Karlsruhe Recht gegeben:

"Jede einzelne Urlaubsreise hat einen bestimmten Preis, da die Preisbestandteile insoweit jeweils grundsätzlich feststehen. Die Angaben sind dann nicht in dem Sinne variabel, dass es sich um verbrauchsabhängige Bestandteile handelt. Dies gilt im vergleichbaren Fall der Buchungsgebühr. (...)

Auch soweit die tatsächliche Anzahl der Personen, für die gebucht werden soll, zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht feststeht, steht aber die Höhe der Gebühr, die auf eine Person entfällt, und damit der jeweilige Endpreis pro Person fest; bei einer Buchung für 2 Personen beträgt sie 9,00 EUR, für 3 Personen 6,00 EUR, für 4 Personen 4,50 EUR, für 10 Personen 1,80 EUR etc.

Wenn die Beklagte unter diesen Umständen mit Preisbestandteilen wirbt, hat sie grundsätzlich den im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden Endpreis anzugeben.

Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte im Ergebnis auf Werbung für die von ihr angebotenen Reisen verzichten müsste (...). So kann sie z.B. in der Weise werben, dass sie Flüge und Urlaubsreisen "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung erläutert, warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird."


Die Karlsruher Richter stellen auch noch einmal fest, dass diese Preisangabepflichten auch den bloßen Reisevermittler treffen:

"Die Beklagte kann, auch wenn sie, wie sie erstinstanzlich angedeutet hat, nur Vermittler gewesen sein sollte (...) gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen haben, wenn sie in ihrer Anzeige für Reisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die zu zahlenden Endpreise anzugeben."

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