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  11.11.2005    LG Köln: Nachweispflicht für Abmahnungs-Zugang
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Das LG Köln (Urt. v. 02.11.2005 - Az.: 2a O 113/05) darüber zu entscheiden, wer dafür nachweislichpflichtig ist, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zugegangen ist.

Der Kläger hatte den Beklagten außergerichtlich abmahnen lassen. Der Beklagte hatte hierauf nicht reagiert, so dass der Kläger Klage einreichte. Diese erkannte der Beklagte an, wollte jedoch nicht die Kosten zahlen, da er erklärte, er habe die außergerichtliche Abmahnung nicht erhalten.

Das LG Köln hatte nun zu klären, ob der Kläger den Nachweis des Abmahnungszugangs zu erbringen hatte:

"Der Kläger hat zwar (...) ein Abmahnschreiben (...) vorgelegt, welches nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag auch abgesendet worden ist. Er hat aber nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Abmahnung dem Beklagten auch zugegangen ist.

Dabei obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang.

Die Frage, wer den Zugang eines Abmahnschreibens zu beweisen hat, ist zwar in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Abmahnung sei keine Willenserklärung und setze daher nicht den Nachweis des Zugangs beim Adressaten voraus (vgl. OLG Braunschweig NJW 2005, 372 m.w.N.). Nach anderer Ansicht (OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 16f. m.w.N.; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 199f. unter Ankündigung der Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung) obliegt es dem Verletzten im Bestreitensfalle nicht nur die ordnungsgemäße Absendung eines Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang nachzuweisen und das Risiko einer Kostenbelastung gemäß § 93 ZPO auszuräumen.

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an."


Somit muss nach Ansicht der Kölner Richter der Abmahnende den Zugang beweisen.

Die Entscheidung ist mit außerordentlicher Vorsicht zu genießen: Die Mehrheit der Gerichte verlangt vom Abmahnenden lediglich den Nachweis des Absendes, dagegen jedoch nicht auch den Zugang, so zuletzt auch das OLG Braunschweig, vgl. Kanzlei-Infos v. 30.10.2004.


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