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AG Charlottenburg: Neues Spam-Urteil

Kollege Hoenig, der schon mehrere erfreuliche Entscheidungen gegen Spammer erwirkt hat, hat ein weiteres Urteil in Sachen Spam erwirkt: AG Charlottenburg (Urt. v. 16.11.2005 - Az: 209 C 108/05 - PDF).

Es ging um die Einklagung von anwaltlichen Abmahnkosten für eine Spam-Mail.

"Die Zusendung unerbetener Werbung mittels E-Mail stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar, da ihre Beseitigung mit Mühe und Kosten für ihn verbunden ist und diesen dadurch unzumutbar belästigt (...).

Der Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist lediglich in einfach gelagerten Fällen zu verneinen, wovon bei der unverlangten Zusendung einer E-Mail jedenfalls dann nicht die Rede sein kann, wenn der Empfänger kein Rechtsanwalt ist (...).

Der Kläger ist kein Rechtsanwalt, sondern Steuerberater und muss sich mit derartigen Angelegenheiten nicht auskennen. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten die Bezahlung auch des restlichen Betrages von 349,89 EUR aus der mit Schreiben vom 1. März 2005 übermittelten Kostenrechnung seines Rechtsanwaltes verlangen."


Auch hinsichtlich des Streitwertes geht das AG Charlottenburg mit der bisherigen Rechtsprechung konform:

"Soweit die Beklagte sich gegen den Ansatz eines Gegenstandswertes von 7.500 EUR wehrt, hat ihr Vorbringen keinen Erfolg. (...) Hier [ist] der von dem Klägervertreter angesetzte Betrag von 7.500 EUR angemessen. Denn der Kläger ist Steuerberater und die Beklagte hat eine E-Mail gerade an dessen geschäftliche E-Mail-Adresse übersandt.

Bedenkt man aber, dass gerade als Steuerberater ein schneller Kontakt mit dem Mandanten notwendig ist, um diesen in dringenden Steuerfragen zu beraten, so liegt ein erheblicher Eingriff vor, wenn der Steuerberater unverlangte E-Mail-Werbung nach grober Sichtung aussortieren muss."

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