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LG Dortmund: E-Mail trotz Werbe-Hinweis wettbewerbswidriger Spam

Das LG Dortmund (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 19 O 20/05) hat entschieden, dass trotz eines Hinweises im Absender und in der Betreffzeile einer E-Mail, dass diese Werbung enthalte, es sich um wettbewerbswidrigen Spam iSd. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG handelt.

Die Beklagten hatten wiederholt und trotz Widerspruchs des Klägers Werbe-Mails an diesen versandt. Aus diesen Mails ging sowohl aus dem Absender als auch der Betreffzeile hervor, dass es sich um Werbung handelte.

Der Kläger nahm die Beklagten nun gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die wehrten sich und meinten, es liege hier deswegen kein Spam vor, weil der Kläger problemlos erkennen könne, dass es sich um Werbung handle. Zudem biete jede Mail eine Abbestell-Funktion. Auch sei es heutzutage üblich ein Filter-Programm einzusetzen, mit dem die Mails ohne größeren Aufwand durch den Kläger aussortiert werden könnten.

Das LG Dortmund ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Beklagten auf Unterlassung verurteilt:

"In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf die Möglichkeit der E-Mail-Empfänger an, unerbetene Werbung entweder gar nicht zu öffnen, wenn schon aus dem Betreff zu erkennen ist, dass es sich um Werbung handelt oder gar Filterprogramme einzubauen.

Mit der strengen Regelung in § 7 UWG soll eine Überflutung der Empfänger mit elektronischer Post bzw. Werbepost vermieden werden.

Selbst das aussortieren von unerbetener Werbung anhand der entsprechenden Betreffzeilen ist mit erheblichem Aufwand und Mühe verbunden, insbesondere wenn mehrere solcher E-Mails auszusortieren sind.

Auch der Verweis auf entsprechende Filterprogramme führt nicht zu einer Zulässigkeit der in Rede stehenden Werbemaßnahmen. An sich unzulässige Werbung kann nicht dadurch zulässig werden, dass dem Empfänger nahegelegt wird, entsprechende Filterprogramme einzurichten, zumal diese nicht immer 100 %ig sicher sein müssen und ggf. auch wichtige E-Mails herausfiltern (...)."

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