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LG Düsseldorf: Teil-Löschung der Marke "confetti.de"

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.11.2005 - Az.: 34 O 218/04) hatte eine markenrechtliche Auseinandersetzung zum Begriff "Confetti" zu entscheiden.

Die Beklagte ist seit Ende 1999 Inhaberin der Marke "Confetti", u.a. für den Bereich Partyplanung. Der Kläger ist Inhaber der Domain "confetti.de" und benutzt diesen Begriff seit 1989.

Die Beklagte mahnte den Kläger ab und wollte Unterlassung des Begriffs "Confetti." Dies ließ sich dieser nicht gefallen und erhob sowohl negative Feststellungsklage als auch Klage auf Teil-Löschung der Marke aus dem Markenregister.

Zu Recht, wie nun die Düsseldorfer Richter entschieden:

"Der Kläger, der die geschäftliche Bezeichnung "confetti" nämlich unstreitig bereits seit 1989 für seine geschäftliche Tätigkeit (...) verwendet hat, hat durch die Benutzung (...) Schutz an dieser geschäftlichen Bezeichnung erlangt. (...)

Aus demselbern Grunde kann der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte in die teilweise Löschung der deutschen Wortmarke (...) einwilligt. (...)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Kläger verfügt (...) über die älteren Markenrechte, da er (...) bereits viele Jahre bevor die Beklagte die deutsche Wortmarke (...) angemeldet hat, die geschäftliche Bezeichnung (...) verwendet hat."

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