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LAG Köln: Domain-Registrierung für Konkurrenzunternehmen kein Kündigungsgrund

Das LAG Köln (Urt. v. 12.04.2005 - Az.: 9 Sa 1518/04) hatte zu entscheiden, ob die Domain-Registrierung für ein evtl. zukünftig zu gründendes Konkurrenzunternehmen einen außerordentlichen Kündigungsgrund für ein bestehendes Arbeitsverhältnis darstellen kann.

Dies haben die Richter verneint:

"Es bestand kein wichtiger Grund (...), der die Beklagte berechtigte, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. (...)

Die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung (...) darstellen (...).

Die Registrierung der Internet-Domäne (...) stellte noch keine unzulässige Konkurrenz dar. Damit sicherte sich der Kläger lediglich die Möglichkeit, unter dieser Bezeichnung selbst im Internet aufzutreten, oder dieses Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu gestatten. (...)

Plante der Kläger von vornherein, diese Bezeichnung für den Internet-Auftritt eines eigenen - noch zu gründenden - Brandschutzunternehmens im Kölner Bereich zu verwenden, so handelte es sich zunächst nur um eine zulässige Vorbereitungshandlung (...). Plante er, die Nutzung seiner Internet-Domäne Dritten zu überlassen, die unter der gleichnamigen Bezeichnung ein Brandschutzunternehmen oder sonstiges Gewerbe gründen wollten, so bedeutete dies zunächst nur, dass er seine Internet-Domäne vermarkten wollte.

Handelte es sich um ein Brandschutzunternehmen, so konnte eine Verlagerung seiner Interessen in den Konkurrenzbetrieb (...) allenfalls dann in Frage kommen, wenn die Nutzung entgeltlich erfolgen sollte und das Nutzungsentgelt vom geschäftlichen Erfolg des Konkurrenzunternehmens abhängig sein sollte."


Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Domain an einen Dritten (hier: seinen Bruder) weitergereicht habe, der im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehe:

"Es sind auch keine begründeten Umstände dafür dargetan worden, dass der Kläger in unzulässiger Weise das von seinem Bruder betriebene Konkurrenzunternehmen vor Ausspruch der Kündigung unterstützt hat. Es steht nur fest, dass er seinem Bruder die Internet-Domäne zur Verfügung gestellt hat, damit dieser zeitgleich mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes auch durch einen Internet-Auftritt für sein gleichnamiges Unternehmen werben konnte.

Eine unzulässige Beteiligung an der Konkurrenz durch das Unternehmen des Bruders lag selbst dann nicht vor, wenn der Kläger seinen Bruder bei der graphischen oder inhaltlichen Gestaltung der in das Internet eingestellten Web-Seiten unterstützte, bevor dieses Unternehmen seine nach außen wirkende, werbende Tätigkeit aufnahm. Keine Anhaltspunkte sind dafür vorgetragen worden, dass er von seinem Bruder ein Nutzungsentgelt für die Überlassung der Internet-Domäne erhalten hat, geschweige denn ein vom geschäftlichen Erfolg abhängiges Entgelt."

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