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OLG Naumburg: Angebots-Aufforderungsschreiben noch kein Fax-Spam

Das OLG Naumburg (Urt. v. 30.09.2005 - Az. 10 U 33/05) hat entschieden, dass bloße Angebots-Auffordersschreiben noch nicht als Fax-Spam zu werten sind.

Die Beklagte übersandte mehrere Fax-Schreiben an örtliche Handwerksbetriebe, in denen sie aufforderte, für ein von ihr betreutes Bauvorhaben ein Angebot für Installationsarbeiten abzugeben. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte wegen unverlangt zugesandter Fax-Werbung auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Unrecht, wie nun die Naumburger Richter entschieden:

"Die (...) Belästigung ist aber nach der Auffassung des Senats unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar. Durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit wird klargestellt, dass nicht jede geringfügige Belästigung als unlauter anzusehen ist. Auch wenn die Schwelle nicht zu hoch anzusetzen ist (...), ist doch immer eine umfassende Abwägung der Interessen der betroffenen Marktteilnehmer vorzunehmen.

Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte den Dachdeckermeister nicht mit einer Vielzahl von unangeforderten Faxbriefen konfrontiert hat. Vielmehr geht es bezogen auf Dachklempnerarbeiten am Bauvorhaben R. um drei, bezogen auf die Dachdeckerarbeiten um zwei und bezogen auf das Bauvorhaben M. Klinikum um zwei gleichlautende Telefaxschreiben. Jeweils eines der Telefaxschreiben durfte die Verfügungsbeklagte dem Dachdeckermeister unaufgefordert zusenden, weil er seine Faxnummer auf der Internetseite der Homepage seiner Handwerkskammer veröffentlicht hat.

Solange sich bei einer öffentlich bekannt gegebenen Faxnummer eines Unternehmens kein Hinweis befindet, dass diese nicht zu benutzen ist, dürfen die Leser der Nummer davon ausgehen, dass der Inhaber mit der Übersendung von Faxschreiben im Rahmen seines geschäftlichen Betätigungsbereichs einverstanden ist.

Auch im Hinblick auf die weiteren zwei bzw. jeweils ein Faxschreiben kann in Ansehung der konkreten Umstände des Falles eine Unzumutbarkeit nicht angenommen werden. Die vier Faxschreiben zum Bauvorhaben R. erreichten den Dachdeckermeister nämlich außerhalb gewöhnlicher Bürozeiten (...).

Inwieweit zu dieser Zeit der Geschäftsbetrieb des Dachdeckers unangemessen beeinträchtigt worden ist, verschließt sich dem Senat. Zudem umfassten die Faxschreiben jeweils nur 1 Seite, so dass ihre Übertragung in wenigen Sekunden erfolgen konnte. Die Verfügungsbeklagte konnte nicht ohne weitere Anhaltspunkte annehmen, dass Faxübermittlungen zu den genannten Uhrzeiten den Geschäftsbetrieb des Adressaten in irgendeiner Weise beeinflussen würden.

Auch der Papier- und Tonerverbrauch hält sich unter Berücksichtigung des
Umfangs der Faxschreiben von nur einer Seite in völlig zu vernachlässigenden Größenordnungen; insgesamt kann für die vier Seiten wohl von einem einstelligen Centbereich ausgegangen werden."


Und weiter:

"Allerdings sei bemerkt, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung ohnehin nur zum Nachteil der Mitbewerber anzunehmen wäre. Die Telefaxschreiben richteten sich nämlich an einen sonstigen Marktteilnehmer, einen Dachdeckermeister, der als Subunternehmer eingebunden werden sollte.

Sinn und Zweck der Angebotsfrage war es doch gerade, von einer Vielzahl von Unternehmen Angebote zu erhalten. Dies schränkte den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen nicht ein. Allerdings käme die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber, also anderer Generalunternehmer, in Betracht. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Senat eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung jedoch nicht zu erkennen."

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