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BGH: Fernsehaufzeichnung eines Konzerts keine urheberrechtliche Bearbeitung

Der BGH (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: I ZR 5/03: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob die Fernsehaufnahmen von Konzertveranstaltungen als urheberrechtliche Bearbeitung des Musikwerkes zu betrachten sind.

"Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die (erstmalige) Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes in urheberrechtliche Befugnisse ein. Sie ist jedenfalls eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG (...) und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die spätere Filmauswertung vorbereitet, weil die Verwertungsrechte dem Urheber grundsätzlich die Kontrolle darüber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (...).

Die Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als solche bei unveränderter Übernahme der Musik nur eine Vervielfältigung (...)."


Und weiter:

"Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Musikwerk durch die Verbindung mit Bildfolgen in einen neuen Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen gehören verschiedenen Kunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in der Weise als Teil desselben Werkes, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk der bildenden Kunst der Fall sein kann (...)."

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