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BPatG: Akteneinsicht im Markenrecht umfasst auch zurückgewiesene oder -genommene Marken

Das BPatG (Beschl. v. 13.12.2005 - Az. 24 W (pat) 166/04) hat entschieden, dass der in § 62 MarkenG normierte Anspruch auf Akteneinsicht in Markenangelegenheiten auch das Recht umfasst, zurückgewiesene oder zurückgenommene Marken zu sichten.

Im vorliegenden Fall wurde darum gestritten, ob bei Rücknahme eines Markenantrages die Marke von Beginn an als nicht beantragt gilt und somit auch kein Einsichtsanspruch besteht. Oder ob auch in diesem Fall ein Recht auf Einsicht besteht.

In der Praxis kann ein solcher Einsichtsanspruch wertvolle Informationen beinhalten, die für ein etwaiges eigenes Anmeldeverfahren oder für sonstige Rechtsstreitigkeiten hilfreich sein können.

"Der Auffassung der Antragsgegnerin, nach Rücknahme einer Anmeldung sei diese nicht mehr existent, so dass es an einer Akte einer Anmeldung i. S. v. § 62 Abs. 1 MarkenG fehle, vermag der Senat nicht zu folgen.

Bereits der Wortlaut des § 62 Abs. 1 MarkenG gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Da das Begehren der Akteneinsicht auf Einsichtnahme in die mit einer Anmeldung zusammenhängenden Schriftstücke gerichtet ist, liegt es nahe, den in der einschlägigen gesetzlichen Regelung verwendeten Begriff ebenfalls rein gegenständlich zu verstehen, zumal die betreffende Akte und deren Inhalt (sowie der damit verbundene Erkenntniswert) auch nach Rücknahme der Anmeldung erhalten bleibt."


Und weiter:

"So geht die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 62 MarkenG ausdrücklich davon aus, dass ein Bedürfnis bestehen könne, Einsicht in die Akten einer zurückgewiesenen, also ebenfalls nicht mehr existierenden Anmeldung zu nehmen (...).

Auch die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts erkennt an, dass § 62 Abs. 1 MarkenG die Einsicht in Akten zurückgenommener und zurückgewiesener Anmeldungen erfasst (...)".



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