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BGH: Reichweite und Bedeutung von Internet-Disclaimern

Der BGH (Urt. v. 30.03.2006 - Az.: I ZR 24/03) hatte über die Reichweite und Bedeutung von Disclaimern auf Webseiten zu entscheiden.

Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, bot auf ihrer Webseite Arzneimittel an, die in Deutschland verboten waren. Auf ihrer Page gab sie ausdrücklich mittels eines Disclaimers an, nicht nach Deutschland zu liefern.

Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, sah diese Erklärung als nicht ausreichend an und nahm vielmehr einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht an.

Zunächst beschäftigt sich der BGH, soweit ersichtlich, erstmalig mit den Kriterien, wann deutsches Zivilrecht auf eine Webseite Anwendung findet:

"Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Der Internet-Auftritt der in den Niederlanden ansässigen Beklagten war international ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten und an deutschsprachige Europäer gerichtet.

Die Verkaufspreise waren zudem in DM angegeben. Soweit die Beklagte in ihrem Internet-Auftritt den Hinweis auf "deutschsprachige Europäer" mit dem Zusatz "aber nicht an deutsche Adressen" und der österreichischen Nationalflagge versehen hat, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch Deutschland von dem Internet-Auftritt nicht ausgeschlossen worden ist."


Die höchsten deutschen Zivilrichter bestätigen damit die bislang in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Dann setzt sich der BGH mit der Frage zu dem Disclaimer auseinander:

"Allerdings kann ein sogenannter Disclaimer, mit dem der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern, ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein (...).

Ein wirksamer Disclaimer setzt aber voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist.

Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Disclaimer ist ersichtlich nicht ernst gemeint, weil die Beklagte beim Vertrieb ihrer Produkte neben Preisen in Euro auch DM-Preise bei der Produktwerbung angegeben hat.

Hätte die Beklagte von ihrem an deutschsprachige Europäer gerichteten Angebot tatsächlich inländische Abnehmer ausnehmen wollen, hätte es wesentlich näher gelegen, statt der deutschen Währung die österreichische oder die schweizerische Währung anzugeben.

Den Disclaimer hat die Beklagte auch selbst nicht beachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie den Lieferersuchen nach Deutschland jedenfalls in zwei Fällen nachgekommen."


Disclaimer haben somit allenfalls dann einen Sinn, wenn sich tatsächlich daran gehalten wird. Andernfalls sind sie nicht das "Papier" wert, auf dem sie geschrieben stehen.

Enthaftungs-Disclaimer a la "Das Landgericht Hamburg hat entschieden..." sind ohnehin juristischer Nonsense, da die erwähnte Entscheidung des LG Hamburg exakt das Gegenteil sagt.

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