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LG Frankfurt a.M.: Domain "lotto-betrug.de" keine unwahre Tatsachenbehauptung

Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) hat entschieden, dass die Domain "lotto-betrug.de" an sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung darstellt.

Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, hatte über das Verhalten der Klägerin auf den Seiten kritisch informiert. Die Klägerin sah darin ein rechtswidriges Verhalten, da der Domain-Name impliziere, sie begehe strabare Handlungen.

Dem haben die Frankfurter Richter eine Absage erteilt und den Domainnamen vielmehr für zulässig erachtet:

"Bei der angegriffenen Domainbezeichnung www.lotto-betrug.de als solcher handelt es sich zunächst nicht um eine - unwahre oder zumindest nicht erweislich wahre - Tatsachenbehauptung.

Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Zahl der angesprochenen, durchschnittlich informierten Internetnutzer dem Domainnamen als solchem eine Tatsachenbehauptung des Inhalts entnimmt, die Verantwortlichen der Klägerin hätten strafbare Handlungen begangen, die unter den Straftatbestand des Betrugs (...) fallen und/oder seien wegen Betrugs verurteilt worden.

Allein die Verwendung des Begriffs „Betrug" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die Tatbe­standsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermögensdelikts erfüllen würde (vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193).

Dem durchschnittlich informierten Internetnutzer ist vielmehr bekannt, dass es sich beim registrierten Domainnamen um eine Bezeichnung handelt, die das Aufrufen einer Homepage ermöglicht. Er erwartet daher allenfalls, dass ihm auf dieser Inter­netseite Tatsachen mitgeteilt werden, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen."


Und weiter:

"Danach kommt der Wahl der Domainbezeichnung www.lotto-betruq.de Meinungsäußerungscharakter zu. Diese deutet auf einen komplexen Sachverhalt hin, auf dessen Grundlage der Beklagte einen „Betrugsvorwurf" gegen die Klägerin aufwirft. Dieser „Betrugsvorwurf" ist vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Denn er überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht.

Eine Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; Burkardt in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Ka­pitel 5, Rn. 98).

Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil der Beklagte auf der Domain www.lotto-betrug.de einen eigenen Erfahrungsbericht über die Klägerin veröffentlicht, dessen Tatsachenkern klägerseits nicht angegriffen ist. Darüber hinaus ermöglicht er anderen „Betroffenen", über eigene im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der Klägerin gemachte Erfahrungen zu berichten. Der Beklagte unternimmt es damit gerade, Fakten zusammenzutragen, um seine Kritik zu verifizieren."

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